Wem eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit droht oder wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV)

Welche Massnahmen kennt die Invalidenversicherung?

Personen, die länger als 30 Tage arbeitsunfähig sind, können sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung anmelden. Ziel der Früherfassung ist, mit geeigneten Massnahmen den Arbeitsplatz zu erhalten. Nach einer umfassenden Analyse kann innerhalb von 30 Tagen eine Frühintervention eingeleitet werden.

Die Frühintervention zielt auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes oder die Eingliederung in einen neuen Arbeitsplatz ab, beispielsweise durch Ausbildungskurse oder Arbeitsvermittlung. Diese Phase dauert maximal sechs Monate und wird mit dem Entscheid abgeschlossen, ob der Eingliederungsweg gewählt oder eine Rente geprüft werden soll.

Mit den Eingliederungsmassnahmen, z.B. Umschulungen oder Weiterbildungen, soll die Erwerbstätigkeit dauernd und wesentlich verbessert werden. Bei der IV gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»: Renten werden nur ausgerichtet, wenn Frühinterventions- bzw. Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sind oder nicht zu gewünschten Ergebnis führen.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine einjährige Wartezeit voraus, in der die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40% betragen muss. Nach Ablauf dieses Jahres muss eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehen. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle.

Wie wird der Invaliditätsgrad berechnet?

Massgebend für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist der Invaliditätsgrad. 

Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das potenzielle Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) mit dem tatsächlich erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) verglichen wird. Der resultierende Fehlbetrag in Prozenten ergibt den Invaliditätsgrad.

Bei Nichterwerbstätigen erfolgt die Bestimmung über einen Betätigungsvergleich, der die Beeinträchtigung im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) auswirkt. 

Bei teilweise Erwerbstätigen wird der IV-Grad entsprechend der Behinderung im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich) bemessen.

Wie berechnet sich die Invalidenrente?

  • IV-Grad unter 40%:
    Kein Rentenanspruch
     
  • IV-Grad von 40-49%:
    Bei IV-Grad von 40% = 25%-Rente
    Danach erhöhen sich die Renten um 2.5% pro IV-Grad
    Beispiel: IV-Grad von 45% = 37.5%-Rente
     
  • IV-Grad von 50-69%:
    Die Rente entspricht dem IV-Grad
    Beispiel: IV-Grad von 58% = 58%-Rente
     
  • IV-Grad von mindestens 70%:
    Ganze Rente

     

Ausführliche Informationen finden Sie im Rechtsratgeber HIV (Kapitel «Invalidenversicherung»). 

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